„Wenn das Leben keine Vision hat, nach der man strebt, nach der man sich sehnt, die man verwirklichen möchte, dann gibt es auch kein Motiv sich anzustrengen.“
Aufgrund des Gesetzesvertretenden Dekrets 231/2001 haften alle Unternehmen für Straftaten, die von Rechtsvertretern, Geschäftsführern und Mitarbeitern in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden. Auch das GvD 81/2008, „Einheitstext über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“, nimmt Bezug auf das oben genannte Dekret.
Die im GvD 231 vorgesehenen Geldstrafen für Unternehmen liegen zwischen 25.000 und 1,5 Mio. Euro.
Bei schweren Vergehen können auch die Aussetzung der betrieblichen Tätigkeiten, der Rückruf von Zulassungen, Lizenzen oder Konzessionen, das Verbot von Verhandlungen mit der öffentlichen Hand und der Ausschluss von Finanzierungen und Beiträgen angeordnet werden.
Durch die Einführung eines integrierten Organisationsmodells nach GvD 231 kann die verwaltungsrechtliche Haftung des Unternehmens stark eingeschränkt werden.